Berliner Tabelle ab 1. Juli 2003 als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle
mit den Kindergeldabzugstabellen für das alte Bundesgebiet und für das Beitrittsgebiet
Die Tabelle geht aus von den in
Art. 1 § 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung
vom 24. April 2003 festgesetzten Regelbeträgen ab
1. Juli 2003 für das in Artikel
Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) sind gemäß § 1612 a Abs. 2 S. 1 BGB zu errechnen (z. B. 191 EUR : 183 EUR = 104,3 %). Die 135 %-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB beträgt in den drei Altersstufen 248 EUR bzw. 300 EUR bzw. 354 EUR.
Die 150 %-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 275 EUR bzw. 333 EUR bzw. 393 EUR.
Altersstufen in Jahren |
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|