Die Familiensenate des OLG Saarbrücken benutzen die ab 01.07.2003 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt
1. |
gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten, die zusammen mit diesen berechtigt sind, sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, |
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a) für Berufstätige |
840 Euro |
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b) für Nichtberufstätige |
730 Euro |
2. |
gegenüber anderen volljährigen Kindern generell |
1.000 Euro |
3. |
wenn nur der Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, generell |
895 Euro |
4. |
gegenüber Eltern mindestens |
1.250 Euro |
5. |
gegenüber der Mutter und dem Vater eines nicht ehelichen Kindes (§§ 1651 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 1603 Abs. 1 BGB) mindestens |
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