OLG Oldenburg vom 19.06.1990
12 U 26/90
Normen:
BGB § 1968 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)78c
FamRZ 1990, 1273
NJW-RR 1990, 1416
NiedersRpfl 1991, 29
OLGZ 1991, 96

OLG Oldenburg - 19.06.1990 (12 U 26/90) - DRsp Nr. 1992/10003

OLG Oldenburg, vom 19.06.1990 - Aktenzeichen 12 U 26/90

DRsp Nr. 1992/10003

Mangels erkennbaren - endgültig feststehenden - Willensentschlusses des Verstorbenen über den Ort seiner Bestattung muß das Verlangen der nächsten Angehörigen und Verwandten nach Umbettung hinter dem Gebot der Wahrung der Totenruhe zurückstehen. Grundsätzlich entscheidet der Wille des Verstorbenen über die Art seiner Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte. Nur wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt, sind nach einem ungeschriebenen gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz die nächsten Angehörigen und Verwandten des Verstorbenen (an erster Stelle der Ehegatte, danach die Kinder) berechtigt und verpflichtet, über Art und Ort der Bestattung zu entscheiden. Die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche kann nur aus ganz besonderen Gründen verlangt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn der Verstorbene selbst den Ort seiner letzten Ruhe anders bestimmt hat.

Normenkette:

BGB § 1968 ;