OLG Oldenburg - Beschluss vom 05.07.1999
4 WF 76/99
Normen:
ZPO § 620 Nr. 7, § 620b Abs. 2, § 620g;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 759

OLG Oldenburg - Beschluss vom 05.07.1999 (4 WF 76/99) - DRsp Nr. 2000/8566

OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.07.1999 - Aktenzeichen 4 WF 76/99

DRsp Nr. 2000/8566

1. Für eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung einer einstweiligen Anordnung (hier: auf Zuweisung der Ehewohnung) bedarf es wie bei jedem gerichtlichen Verfahren eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses. 2. Ist die einstweilige Anordnung schon alsbald nach ihrem Erlass obsolet geworden (hier: wegen des Verkaufs des als Ehewohnung genutzten Hauses an einen Dritten) und dient der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht mehr der Regelung auf Wohnungszuweisung selbst, sondern nur der Überprüfung der entgegen § 620g ZPO vorgenommenen Kostenentscheidung in der einstweiligen Anordnung, dann fehlt das Rechtsschutzinteresse. 3. Hierfür spricht nicht nur die Wertung des § 99 ZPO, sondern vor allem auch, dass es des Verfahrens nach § 620b Abs. 2 ZPO nicht bedarf, um nachteilige Wirkungen der Kostenentscheidung zu beseitigen. Das Familiengericht kann vielmehr auf Antrag nach § 620b Abs. 1 ZPO den Beschluss und damit auch die darin enthaltene Kostenentscheidung jederzeit aufheben und ändern. 4. Im übrigen lässt die bei Erlass der einstweiligen Anordnung getroffene Kostenentscheidung während des Laufs des Scheidungsverfahrens eine Kostenfestsetzung nicht zu, da noch unklar ist, welche Gebühren überhaupt festzusetzen sind, und die letztlich maßgebende Kostengrundentscheidung noch aussteht.

Normenkette:

ZPO § 620 Nr. 7, § 620b Abs. 2, § 620g;
Fundstellen
FamRZ 2000, 759