OLG Oldenburg - Beschluß vom 11.07.1995 (12 WF 97/95) - DRsp Nr. 1996/23169
OLG Oldenburg, Beschluß vom 11.07.1995 - Aktenzeichen 12 WF 97/95
DRsp Nr. 1996/23169
1. Kinder teilen den Wohnsitz ihrer Eltern, § 11BGB. Mit dem Besuch eines Internates ist in der Regel keine Begründung eines Wohnsitzes für ein Kind verbunden, so daß eine familien- oder vormundschaftsgerichtliche Zuständigkeit am Schulort nicht gegeben ist.2. Nach dem Tode des nichtsorgeberechtigten geschiedenen Vaters kann das Familiengericht nicht mehr über §§ 1696, 1671BGB in das Sorgerecht der Mutter eingreifen.3. Vielmehr sind, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen, Maßnahmen nach § 1666BGB durch das nunmehr funktionell zuständige Vormundschaftsgericht (Argument aus § 1681 Abs. 1 S. 2 BGB) zu treffen.