OLG Oldenburg - Beschluss vom 16.11.1999 (11 UF 121/99) - DRsp Nr. 2000/4196
OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.1999 - Aktenzeichen 11 UF 121/99
DRsp Nr. 2000/4196
1. In der Neufassung der Vorschrift des § 1618 S. 4 BGB ist mit dem Begriff der Erforderlichkeit die Eingriffsschwelle gegenüber der früher geltenden Regelung erhöht worden.2. Die Einbenennung eines Kindes ist nur dann erforderlich, wenn sie für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde.
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