OLG Oldenburg - Beschluss vom 18.06.1999
11 UF 26/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 302
FamRZ 1999, 1381
FuR 2000, 119
NJW 2000, 367
OLGReport-Oldenburg 1999, 237

OLG Oldenburg - Beschluss vom 18.06.1999 (11 UF 26/99) - DRsp Nr. 2000/4198

OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.06.1999 - Aktenzeichen 11 UF 26/99

DRsp Nr. 2000/4198

1. Auch nach der Änderung des Kindesnamensrechts mit Wirkung ab 1.7.1998 müssen beide Elternteile bei der Namensänderung der Kinder zusammenwirken. 2. Die von einem Elternteil verweigerte Einwilligung kann vom Familiengericht ersetzt werden, wenn das Kindeswohl die Einbenennung fordert. 3. Mit dem Begriff der Erforderlichkeit ist eine höhere Eingriffsschwelle vorgegeben worden, als sie bisher bestand. War es nach altem Recht bereits möglich, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung dann anzunehmen, wenn die Einbenennung dem Kindeswohl auch nur förderlich erschien, so ist dies nach neuem Recht nicht mehr ausreichend. 4. Erforderlich ist eine Einbenennung nur, wenn sie für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde. 5. Allein der Wunsch der Kinder (hier: drei Kinder im Alter von 8, 10 und 11 Jahren) ist kein ausschließlich maßgebendes Kriterium, wenn die Kinder die volle Tragweite einer neuen Namenszuordnung noch nicht zu erkennen vermögen und der Wunsch der Kinder durch die innerhalb der neuen Familie laufenden Gespräche mit initiiert wurde.