OLG Oldenburg - Beschluss vom 22.04.2008
2 UF 30/08
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2; BGB § 1587c Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1866
OLGReport-Oldenburg 2009, 99
Vorinstanzen:

Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 2 UF 30/08

DRsp Nr. 2009/24886

Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer

1. Der Versorgungsausgleich ist nicht allein deshalb auszuschließen, weil die Anwartschaften der Ehefrau auf Kindererziehungszeiten beruhen. 2. Der Versorgungsausgleich ist aber wegen kurzer Ehedauer nicht durchzuführen, wenn die Eheleute bei einer Dauer der Ehe von 12 Monaten nur etwa zwei Monate zusammengelebt haben.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Leer vom 12.2.2008 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich aufgehoben und wie folgt neu gefasst:Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.

II.

Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils ganz und die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu ½.

III.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2; BGB § 1587c Nr. 1;

Gründe

Die Parteien, die durch das Urteil vom 12.2.008 geschieden worden sind, streiten darum, ob der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.