OLG Oldenburg - Beschluß vom 25.09.1992 (5 AR 20/92) - DRsp Nr. 1995/2622
OLG Oldenburg, Beschluß vom 25.09.1992 - Aktenzeichen 5 AR 20/92
DRsp Nr. 1995/2622
Die Kontinuitätszuständigkeit gemäß § 65 Abs. 4FGG gilt nicht für die Übergangsfälle, in denen am 1.1.1992 bereits ein Pfleger oder Vormund bestellt war. Die Abgabe von am 1.1.1992 zu Betreuungen gewordenen Pflegschaften oder Vormundschaften hat zwingend ohne Rücksicht auf den Verfahrensstand und aktuellen Entscheidungsbedarf an das Aufenthaltsgericht des Betroffenen zu erfolgen.