OLG Oldenburg - Beschluß vom 26.09.1994 (12 UF 68/94) - DRsp Nr. 1995/6950
OLG Oldenburg, Beschluß vom 26.09.1994 - Aktenzeichen 12 UF 68/94
DRsp Nr. 1995/6950
Wird im Rahmen der Scheidung einer zweiten Ehe einer Partei der Versorgungsausgleich durchgeführt und sind auf seiten dieser Partei beamtenrechtliche Anwartschaften auszugleichen, so ist in die Berechnung nicht der aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung der ersten Ehe nach § 57BeamtVG gekürzte Betrag der Anwartschaften einzustellen sondern vielmehr der ungekürzte.