OLG Oldenburg - Urteil vom 03.04.1990 12 UF 183/89
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 ; TürK. ZGB Art. 134 ;
Fundstellen:
EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 16
FamRZ 1991, 442
NJW 1991, 1430
OLG Oldenburg - Urteil vom 03.04.1990 (12 UF 183/89) - DRsp Nr. 1995/1963
OLG Oldenburg, Urteil vom 03.04.1990 - Aktenzeichen 12 UF 183/89
DRsp Nr. 1995/1963
1. Das neue türkische Scheidungsrecht (in Kraft getreten am 12.05.1988) gibt im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage auch dem schuldigen Ehepartner die Möglichkeit, die Scheidung zu beantragen. Jedoch hat die beklagte Partei in diesem Fall das Recht, hiergegen Einspruch einzulegen, Art. 134 TÜrK. ZGB. 2. Der Widerspruch gegen die Scheidung ist nicht rechtsmißbräuchlich nach Art. 134 Abs. 2 S. 2 TürK. ZGB, wenn aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind (10 und 11 Jahre alt) und die beklagte Partei glaubhaft erklärt, im Interesse der Kinder die ehelichen Bindungen aufrecht erhalten zu wollen. 3. Ist die Ehe zwischen zwei Türken zu scheiden, so ist das türkische materielle Recht gemäß Art. 17 Abs. 1 S.1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1EGBGB anwendbar, da eine Rück- oder Weiterverweisung im türkischen Recht fehlt.
Normenkette:
EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 ; TürK. ZGB Art. 134 ;
Fundstellen
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