OLG Oldenburg - Urteil vom 27.07.1999
12 UF 79/99
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1, § 1603 Abs. 1 ; BSHG § 91 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 524

OLG Oldenburg - Urteil vom 27.07.1999 (12 UF 79/99) - DRsp Nr. 2000/4197

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.07.1999 - Aktenzeichen 12 UF 79/99

DRsp Nr. 2000/4197

1. Auch einem Kläger, der seine Rechtsposition aus dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 91 BSHG ableitet, obliegt es wie jedem anderen Unterhaltsberechtigten auch, zunächst im Einzelnen darzustellen, dass das vorhandene Einkommen sowie vorhandenes Vermögen nicht genügen, den Unterhaltsbedarf zu decken, § 1602 Abs. 1 BGB. 2. Der Wohnwert eines selbstgenutzten Hauses (hier: hälftiges Miteigentum neben der Ehefrau) ist in den Fällen, in denen es um die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern geht, nicht nach dem tatsächlichen Mietwert zu bemessen, sondern nach dem Betrag, den der auf Unterhalt in Anspruch genommene in Anlehnung an das vorhandene Einkommen (hier: rund 3.100 DM Rente) für eine angemessene Mietwohnung verauslagen müsste (hier: Wohnwert von 500 DM unter Berücksichtigung eines angemessenes Anteils von einem Viertel bis einem Drittel des vorhandenen Einkommens und der Tatsache, dass lediglich hälftiges Miteigentum besteht).