OLG Oldenburg - Urteil vom 29.05.2001
5 U 181/00
Normen:
BGB § 2113 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 728
OLGReport-Oldenburg 2002, 20

OLG Oldenburg - Urteil vom 29.05.2001 (5 U 181/00) - DRsp Nr. 2002/354

OLG Oldenburg, Urteil vom 29.05.2001 - Aktenzeichen 5 U 181/00

DRsp Nr. 2002/354

»1) Der Nacherbe ist berechtigt, im Wege der Feststellungsklage die Unwirksamkeit gem. § 2113 BGB einer Verfügung des Vorerben für den Fall des Eintritts der Nacherbfolge geltend zu machen; bei Grundstücksverfügungen kann der Anspruch des Nacherben auf Grundbuchberichtigung nicht vorgemerkt werden. 2) Zu den Voraussetzungen des § 2113 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 2113 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Sicherung ihrer Nacherbenstellung durch Eintragung einer Vormerkung, hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Verfügung der Vorerbin, in Anspruch.

Die Klägerinnen sind die Töchter des am 6.8.1981 verstorbenen Notars Dr. V..., der 1974 Frau V... heiratete. Der Beklagte und Frau R... sind Kinder der Frau V... aus ihrer ersten Ehe. Die Eheleute V... errichteten am 31.1.1981 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, durch das Frau V... zur alleinigen befreiten Vorerbin und die Klägerinnen zu Nacherbinnen (Klägerin zu 1) zu 2/5; Klägerin zu 2) zu 3/5) eingesetzt wurden.

Nach dem Tode des Notars Dr. V... wurde seine Witwe als Alleineigentümer in das im Grundbuch von L... Band, Bl. verzeichneten Hausgrundstücks eingetragen; zugleich wurde der Nacherbenvermerk grundbuchlich eingetragen.