OLG Rostock - Beschluß vom 11.01.1995
3 W 75/94
Normen:
BGB § 166, § 1596 Abs. 2 ; EGBGB Art. 234 § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 388
FamRZ 1996, 238

OLG Rostock - Beschluß vom 11.01.1995 (3 W 75/94) - DRsp Nr. 1995/7533

OLG Rostock, Beschluß vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 3 W 75/94

DRsp Nr. 1995/7533

1. Die nach Art. 234 § 7 Abs. 2 EGBGB auch für das Beitrittsgebiet geltende zweijährige Anfechtungsfrist des § 1596 Abs. 2 BGB zählt für minderjährige Kinder nicht ab dem Beitritt am 3.10.1990, sondern, sofern dieser Zeitpunkt später eintritt (hier am 24.5.1992), ab dem Zeitpunkt, an dem das Kind von seiner nichtehelichen Abstammung Kenntnis erhalten hat. 2. Eine schon Jahre zuvor gegebene Kenntnis der gesetzlichen Vertreterin muß sich das Kind auch nach § 166 BGB nicht zurechnen lassen, da diese Vorschrift dem Schutz des Rechtsverkehrs dient und nicht auf die gesetzliche Vertretung von Kindern im Rahmen der Vaterschaftsanfechtung übertragen werden kann.

Normenkette:

BGB § 166, § 1596 Abs. 2 ; EGBGB Art. 234 § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAVorm 1995, 388
FamRZ 1996, 238