OLG Rostock - Beschluß vom 11.01.1995 (3 W 75/94) - DRsp Nr. 1995/7533
OLG Rostock, Beschluß vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 3 W 75/94
DRsp Nr. 1995/7533
1. Die nach Art. 234 § 7 Abs. 2EGBGB auch für das Beitrittsgebiet geltende zweijährige Anfechtungsfrist des § 1596 Abs. 2BGB zählt für minderjährige Kinder nicht ab dem Beitritt am 3.10.1990, sondern, sofern dieser Zeitpunkt später eintritt (hier am 24.5.1992), ab dem Zeitpunkt, an dem das Kind von seiner nichtehelichen Abstammung Kenntnis erhalten hat.2. Eine schon Jahre zuvor gegebene Kenntnis der gesetzlichen Vertreterin muß sich das Kind auch nach § 166BGB nicht zurechnen lassen, da diese Vorschrift dem Schutz des Rechtsverkehrs dient und nicht auf die gesetzliche Vertretung von Kindern im Rahmen der Vaterschaftsanfechtung übertragen werden kann.