OLG Rostock - Urteil vom 10.11.1998
3 UF 28/98
Normen:
BGB § 1372 ; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 1, 4, Art. 234 § 4a; FGB § 39; GG Art. 14 ; ZPO § 187 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1075

OLG Rostock - Urteil vom 10.11.1998 (3 UF 28/98) - DRsp Nr. 1999/9814

OLG Rostock, Urteil vom 10.11.1998 - Aktenzeichen 3 UF 28/98

DRsp Nr. 1999/9814

1. Die Heilung des Zustellungsmangels nach § 187 ZPO setzt voraus, dass auf seiten des Gerichts ein Zustellungswille bestand, dass also eine Zustellung mindestens versucht worden ist. 2. Haben Eheleute bis zum 3.10.1990 im gesetzlichen Güterstand der Vermögensgemeinschaft nach dem FGB gelebt, dann gelten nach Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB ab diesem Zeitpunkt für die Ehe die Vorschriften des BGB über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nach Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB findet daher zum 3.10.1990 eine fiktive Vermögensauseinandersetzung statt, und zwar unabhängig davon, ob sich nach Art. 234 § 4a EGBGB die Vermögensgemeinschaft zum 25.12.1993 in eine Bruchteilsgemeinschaft umgewandelt hat. 3. Für die Auseinandersetzung ist § 39 FGB sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der Beendigung der Ehe der Stichtag 3.10.1990 tritt. 4. § 39 FGB ist im Hinblick auf Art. 14 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Übertragung von Alleineigentum nur bei Vorliegen von triftigen Gründen zulässig ist. 5. Die in Anwendung des § 39 FGB entstandenen Einzelvermögen bilden zusammen mit etwaigem Sondervermögen das Anfangsvermögen für die Berechnung des Zugewinns.

Normenkette:

BGB § 1372 ; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 1, 4, Art. 234 § 4a; FGB § 39; GG Art. 14 ; ZPO § 187 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1075