OLG Rostock

Die Familiensenate des OLG Rostock verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Wesentliche Änderungen zu den bis 31.12.2023 geltenden Leitlinien beruhen auf der Anhebung des Mindestunterhalts (Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015; BGBl. I S. 2188, i.d.F. der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023; BGBl. I Nr. 330) und betreffen die Bedarfssätze beim Kindesunterhalt im Anhang I. (Unterhaltstabelle). Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben (4. Altersstufe der Unterhaltstabelle), werden zum 01.01.2024 erhöht. Sie betragen, wie bisher, 125 % des (angehobenen) Bedarfs der 2. Altersstufe. Der Bedarf von volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben, beträgt unverändert 930 Euro. Die Selbstbehalte werden ebenfalls erhöht. Die Einkommensgruppen der Unterhaltstabelle, zuletzt im Jahr 2018 angehoben, werden zum 01.01.2024 durchgehend um 200 Euro erhöht.

Im Übrigen bleiben die Leitlinien gegenüber denen, Stand 01.01.2023, im Wesentlichen unverändert.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen