OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.03.2013
6 UF 2/13
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 433/07

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.03.2013 (6 UF 2/13) - DRsp Nr. 2013/15581

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 6 UF 2/13

DRsp Nr. 2013/15581

Sind die Voraussetzungen des § 1568a BGB für die Zuweisung der in Miteigentum zu je ½ der Ehegatten stehenden Wohnung zugunsten keinem der beiden jeweils hierauf antragenden Ehegatten festzustellen, so sind die wechselseitigen Zuweisungsanträge abzuweisen. Die Ehegatten sind dann auf die zivilrechtlichen Auseinandersetzungsmöglichkeiten verwiesen, die sich aus ihrem Gemeinschaftsverhältnis als Miteigentümer ergeben.

1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 10. Juli 2012 - 41 F 433/07 S - in der Fassung des Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 11. September 2012 in Ziffer III. der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge des Antragsgegners und die Wideranträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Gründe:

I.