OLG Saarbrücken - Beschluss vom 14.01.2013
6 UF 13/13
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 14.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 133/11

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 14.01.2013 (6 UF 13/13) - DRsp Nr. 2013/5519

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 6 UF 13/13

DRsp Nr. 2013/5519

Ein privater Versorgungsträger kann auch dann beschwerdebefugt sein, wenn er rügt, dass der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts zu Unrecht unterblieben sei.

1. Auf die Beschwerde der D. Pensionskasse AG wird der am 14. August 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel - 16 F 133/11 S - in Ziffer II Nr. 4 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D. Pensionskasse AG, Versicherungsnummer: pp., zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von pp. EUR nach dem Tarif PA3, ABAR-P 07/2009 nach Maßgabe der Teilungsordnung der D. Pensionskasse AG, Stand 9. September 2010, bezogen auf den 31. Mai 2011, übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

Gründe: