OLG Saarbrücken - Beschluß vom 17.04.1998 (5 W 81/98) - DRsp Nr. 1998/16774
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 17.04.1998 - Aktenzeichen 5 W 81/98
DRsp Nr. 1998/16774
1. Nach dem Tode des Betroffenen darf und muß zwar gegebenenfalls der Betreuer noch mit der Personensorge und der Vermögenssorge verbundene Geschäfte oder unaufschiebbare Angelegenheiten der Betreuung besorgen.2. Folgt er jedoch einer Ladung der Polizei zur Identifizierung der Identität des verstorbenen Betroffenen, kann er dafür weder als Betreuer Fahrtkostenerstattung noch Vergütungsentgelt verlangen, da er dadurch lediglich seiner allgemeine Staatsbürgerpflicht folgt als Zeuge zur Identität des aufgefundenen Toten auszusagen.
Vgl. Beschlüsse des LG Koblenz vom 19.5.1995, Az. 2 T 302/95, FamRZ 1995, 1376, des LG Frankenthal vom 20.1.1995, Az. 1 T 490/94, JurBüro 1995, 602 und des LG Saarbrücken vom 27.1.1998, Az. 5 T 50/98
Vorinstanz: LG Saarbrücken,
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