LG Göttingen - Beschluß vom 21.06.1995 (5 T 49/95) - DRsp Nr. 1996/3448
LG Göttingen, Beschluß vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 5 T 49/95
DRsp Nr. 1996/3448
1. In den Fällen, in denen Eltern bzw. ein Elternteil für ein betreuungsbedürftiges Kind zum Betreuer bestellt wurde oder umgekehrt, steht dem Betreuer ebenfalls ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung gegen die Staatskasse nach den §§ 1908i Abs. 1, 1836aBGB zu.2. Nach § 15 Abs. 2ZSEG erlischt dieser Anspruch, wenn nicht der Betreuer den Antrag auf Festsetzung der Aufwandsentschädigung binnen drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes stellt.