OLG Saarbrücken - Beschluß vom 18.10.1990
6 UF 131/89 VA
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; VAHRG § 3b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 522/87

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 18.10.1990 (6 UF 131/89 VA) - DRsp Nr. 1998/111

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 18.10.1990 - Aktenzeichen 6 UF 131/89 VA

DRsp Nr. 1998/111

Die Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bei den Stadtwerken Saarbrücken sind (während des Bestehen des Arbeitsverhältnisses oder bei vorzeitigem Ausscheiden) nur hinsichtlich des Anspruchs auf Nachversicherung bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes unverfallbar. Diese unverfallbare Anwartschaft ist weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium dynamisch.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; VAHRG § 3b Abs. 1 ;

Gründe:

Das Familiengericht hat auf den am 15.1.1988 dem Antragsgegner zugestellten Scheidungsantrag hin die' am 25.4.1968 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Zugleich hat es damit im Verbund den Versorgungsausgleich unter ihnen geregelt. Dabei hat es von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, auf das der Antragstellerin bei dieser Anstalt Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 546,00 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, übertragen. Ferner hat es zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners auf Betriebsrente bei den Stadtwerken Saarbrücken zusätzlich von dem erwähnten Versicherungskonto des Antragsgegners monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 60,20 DM im Wege des erweiterten Splittings übertragen.