OLG Saarbrücken - Beschluß vom 24.05.1996
6 W 110/96-37
Normen:
BRAGO § 20, § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1, § 554b;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 189

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 24.05.1996 (6 W 110/96-37) - DRsp Nr. 1997/1519

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 24.05.1996 - Aktenzeichen 6 W 110/96-37

DRsp Nr. 1997/1519

1. Hat der Revisionsbeklagte dem Prozeßbevollmächtigte der Berufungsinstanz einen Prozeßauftrag für die Revisionsinstanz nicht erteilt, so fällt eine Prozeßgebühr für diese Instanz nicht an. 2. Hat der Prozeßbevollmächtigte der Berufungsinstanz dem Revisionsbeklagten lediglich geraten von der Bestellung eines Revisionsanwalt bis nach der Entscheidung des Revisionsgerichts über die Annahme der Revision abzusehen, fällt hierdurch keine Gebühr nach § 20 BRAGO an. 3. Sollte der Prozeßbevollmächtigte der Berufungsinstanz von dem Revisionsbeklagten auch mit der sachlichen Prüfung der Aussichten der Revision der Gegenseite beauftragt worden sein, würde es sich bei einer hierdurch möglicherweise entstandenen Gebühr gem. § 20 BRAGO bei der gegebenen Sachlage nicht um notwendige und damit auch nicht um erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handeln. 4. Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Berufungsinstanz eine Stellungnahme gegenüber dem BGH abgegeben hat, ist die hierdurch entstandene Gebühren nicht erstattungsfähig, da mangels Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts eine sinnvolle anwaltliche Tätigkeit gegenüber dem BGH im Verfahren nach § 554b ZPO nicht möglich war.

Normenkette:

BRAGO § 20, § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1, § 554b;
Fundstellen
NJW-RR 1997, 189