I.1 Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Abänderung eines Urteils über den Unterhalt für die Klägerin.
Ihre 1961 geschlossene Ehe ist durch Verbundurteil des Familiengerichts in Saarbrücken vom 20.3.1992 rechtskräftig geschieden. Zuvor lebten sie seit Januar 1988 getrennt voneinander. Aus ihrer Ehe gingen vier bereits volljährige Kinder hervor.
Die 1940 geborene Klägerin ist gelernte Schneiderin. Sie war während der Ehe nicht erwerbstätig. Sie ist bei der Firma E. M. GmbH als Aushilfsverkäuferin zu etwa 12 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen von ca. 577,50 DM beschäftigt.
Sie hat bei der Vermögensauseinandersetzung der Parteien einen Betrag von 150.000,- DM erhalten.
Sie unterhält zu dem seit 1987 verwitweten Zeugen D. B., der von Beruf Autohändler und Inhaber einer Kfz-Werkstatt ist, seit 1988/1989 zumindest freundschaftliche Beziehungen. Die Ausgestaltung dieser Beziehungen im einzelnen ist unter den Parteien streitig.
Der Beklagte ist, wie bereits zum Zeitpunkt der Scheidung, Rektor an der Grundschule in K. mit einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen zwischen 5.250,- DM und 5.460,- DM.
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