OLG Stuttgart vom 06.07.1989
8 W 258/89
Normen:
BGB §§ 1666, 1676 a ; FGG §§ 36 ff; MSA Art. 5;
Fundstellen:
DRsp IV(470)262d
FamRZ 1989, 1110
NJW-RR 1989, 1355
OLGZ 1989, 419

OLG Stuttgart - 06.07.1989 (8 W 258/89) - DRsp Nr. 1992/10130

OLG Stuttgart, vom 06.07.1989 - Aktenzeichen 8 W 258/89

DRsp Nr. 1992/10130

Wegfall der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat (hier: widerrechtliches Verbringen des türkischen Kindes durch seine Eltern in die Türkei).

Normenkette:

BGB §§ 1666, 1676 a ; FGG §§ 36 ff; MSA Art. 5;

Das AG (VormGer.) hatte den türkischen Eltern das Recht entzogen, den Aufenthalt und den Schulbesuch für ihre damals 11 jährige eheliche Tochter zu bestimmen. Trotzdem haben die Eltern das Kind in die Türkei gebracht, wo es seither bei Verwandten lebt. Die Eltern wollen im Beschwerdewege eine Aufhebung der gerichtlichen Anordnung erreichen.

d. »Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß sie aufgrund des Haager Minderjährigenschutzabkommens (MSA) zuständig seien. Das Kind ist aber nach den bisherigen Feststellungen seit nunmehr 2 1/2 Jahren bei Verwandten in der Türkei. Sein gewöhnlicher Aufenthalt wurde also in einen anderen Vertragsstaat verlegt. Aus Art. 5 MSA ist zu folgern, daß damit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte entfallen ist (Soergel/Kegel, 11. Aufl., vor Art. 18 EGBGB, Rdn. 47; MünchKomm/Siehr, nach Art. 19 EBGB, Anh. II, Rdn. 224).