Das AG (VormGer.) hatte den türkischen Eltern das Recht entzogen, den Aufenthalt und den Schulbesuch für ihre damals 11 jährige eheliche Tochter zu bestimmen. Trotzdem haben die Eltern das Kind in die Türkei gebracht, wo es seither bei Verwandten lebt. Die Eltern wollen im Beschwerdewege eine Aufhebung der gerichtlichen Anordnung erreichen.
d. »Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß sie aufgrund des Haager Minderjährigenschutzabkommens (MSA) zuständig seien. Das Kind ist aber nach den bisherigen Feststellungen seit nunmehr 2 1/2 Jahren bei Verwandten in der Türkei. Sein gewöhnlicher Aufenthalt wurde also in einen anderen Vertragsstaat verlegt. Aus Art. 5 MSA ist zu folgern, daß damit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte entfallen ist (Soergel/Kegel, 11. Aufl., vor Art. 18 EGBGB, Rdn. 47; MünchKomm/Siehr, nach Art. 19 EBGB, Anh. II, Rdn. 224).
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