OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.07.1999
18 UF 297/98
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 114, § 518 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 240

OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.07.1999 (18 UF 297/98) - DRsp Nr. 2000/4215

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.1999 - Aktenzeichen 18 UF 297/98

DRsp Nr. 2000/4215

1. Wird einem Prozesskostenhilfegesuch ein mit "Berufung" bezeichneter Schriftsatz beigefügt, der den Erfordernissen einer Berufungsschrift nach § 518 ZPO genügt, so ist hiermit Berufung eingelegt. Eine Deutung des Schriftsatzes dahin, dass er gleichwohl nicht als Berufung bestimmt sei, kommt dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer Deutlichkeit ergibt, die jeden vernünftigen Zweifel ausschließt. 2. Ist in dem Prozesskostenhilfegesuch an zwei hervorgehobenen Stellen (hier. in der Überschrift und im Schlusssatz) der Schriftsatz als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnet worden, dann ist dies dahin zu deuten, dass der Schriftsatz nicht als Berufung bestimmt ist.

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 114, § 518 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 240