OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.12.1999
18 UF 259/99
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 2000, 273
NJW-RR 2000, 812
NJW-RR 2001, 1296
OLGReport-Stuttgart 2000, 89

OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.12.1999 (18 UF 259/99) - DRsp Nr. 2000/4208

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 18 UF 259/99

DRsp Nr. 2000/4208

1. Verweigert die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes die Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 BGB und beantragt der Kindesvater, den Eltern die elterliche Sorge (hilfsweise: das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Wahl der Schule und der beruflichen Ausbildung sowie grundlegende Entscheidungen im Bereich der medizinischen Vorsorge) gemeinsam zu übertragen, dann handelt es sich hierbei um eine Familiensache im Sinne der §§ 23 GVG, 621 ZPO, da das Kindschaftsreformgesetz für alle Sorgerechtsangelegenheiten die Zuständigkeit des Familiengerichts vorsieht. 2. Der Ausschluss des Kindesvaters, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist oder war, von der elterlichen Sorge bei Nichtabgabe der Sorgeerklärung durch die Kindesmutter kann gegen sein Recht auf die verantwortliche Pflege und Erziehung des Kindes verstoßen, wenn keine billigenswerte Motive für das Verhalten der Mutter ersichtlich sind (willkürliches Verhalten der Mutter). Insofern bestehen möglicherweise verfassungsrechtliche Bedenken können gegen § 1626a Abs. 1 Satz 1 BGB, da diese Vorschrift keine völlige Gleichstellung nichtehelicher mit ehelichen Vätern bringt und das gemeinsame Sorgerecht vom nicht überprüfbaren Wohlwollen der Mutter abhängig ist, das lediglich der Eingriffsschwelle aus § 1666 BGB unterliegt.