OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.11.1999
19 VA 6/99
Normen:
EGBGB Art. 13 ; BGB § 1309 : TürkZGB Art. 92 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 821
OLGReport-Stuttgart 2000, 157

OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.11.1999 (19 VA 6/99) - DRsp Nr. 2000/8570

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 19 VA 6/99

DRsp Nr. 2000/8570

1. Die Voraussetzungen einer Eheschließung unterliegen nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. 2. Das Eheverbot der Schwägerschaft in direkter Linie nach Art. 92 TürkZGB (hier: die rumänische Verlobte war in zweiter Ehe bereits mit dem Sohn ihres türkischen Verlobten verheiratet), für das eine Befreiungsmöglichkeit im türkischen Recht nicht vorgesehen ist, ist bei einer Eheschließung in Deutschland zu beachten. 3. Deutsches Recht nach Art. 13 Abs. 2 EGBGB ist nur anzuwenden, wenn es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, eine Eheschließung unter Heranziehung des an sich berufenen ausländischen Rechts zu versagen. Hierbei ist zwischen der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Eheschließungsfreiheit und dem vom Gesetzgeber verfolgten Bestreben, nach Möglichkeit hinkende Ehen zu vermeiden, abzuwägen. 4. Das Hindernis der Schwägerschaft ist grundsätzlich in dem Ausmaß zu berücksichtigen, das das Personalstatut der Verlobten festlegt, auch wenn Hindernisse etwas strenger sind als im deutschen Sachrecht.