OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.11.1999 (19 VA 6/99) - DRsp Nr. 2000/8570
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 19 VA 6/99
DRsp Nr. 2000/8570
1. Die Voraussetzungen einer Eheschließung unterliegen nach Art. 13 Abs. 1EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. 2. Das Eheverbot der Schwägerschaft in direkter Linie nach Art. 92 TürkZGB (hier: die rumänische Verlobte war in zweiter Ehe bereits mit dem Sohn ihres türkischen Verlobten verheiratet), für das eine Befreiungsmöglichkeit im türkischen Recht nicht vorgesehen ist, ist bei einer Eheschließung in Deutschland zu beachten. 3. Deutsches Recht nach Art. 13 Abs. 2EGBGB ist nur anzuwenden, wenn es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, eine Eheschließung unter Heranziehung des an sich berufenen ausländischen Rechts zu versagen. Hierbei ist zwischen der durch Art. 6 Abs. 1GG gewährleisteten Eheschließungsfreiheit und dem vom Gesetzgeber verfolgten Bestreben, nach Möglichkeit hinkende Ehen zu vermeiden, abzuwägen. 4. Das Hindernis der Schwägerschaft ist grundsätzlich in dem Ausmaß zu berücksichtigen, das das Personalstatut der Verlobten festlegt, auch wenn Hindernisse etwas strenger sind als im deutschen Sachrecht.
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