OLG Stuttgart - Beschluß vom 09.06.1993
8 W 163/93
Normen:
FGG § 68, § 68b, § 69g Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1365

OLG Stuttgart - Beschluß vom 09.06.1993 (8 W 163/93) - DRsp Nr. 1994/13361

OLG Stuttgart, Beschluß vom 09.06.1993 - Aktenzeichen 8 W 163/93

DRsp Nr. 1994/13361

1. Im Rahmen eines Betreuungsverfahrens gilt als Gutachten gemäß § 68b FGG nur ein Gutachten, das vom Gericht selbst eingeholt worden ist. 2. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auch dann zwingend erforderlich, wenn das Gericht auf Grund der persönlichen Anhörung des Betreuten und der eigenen Sachkunde die Voraussetzungen für eine Betreuung selbst glaubt beurteilen zu können. 3. Die Voraussetzungen des § 69g Abs. 5 S. 3 FGG, unter denen eine persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren unterbleiben kann, sind dann nicht erfüllt, wenn weder das Protokoll des Vormundschaftsgerichts noch die Gründe der Erstentscheidung einen ausreichenden Eindruck von der persönlichen Anhörung des Betreuten in erster Instanz vermitteln.

Normenkette:

FGG § 68, § 68b, § 69g Abs. 5 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 1365