OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.07.1999 (15 UF 125/99) - DRsp Nr. 2000/4212
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 15 UF 125/99
DRsp Nr. 2000/4212
1. Nach Art.5 § 3Kindesunterhaltsgesetz können Alttitel, in denen Unterhalt für ein minderjähriges Kind zuerkannt oder festgesetzt ist, auf Antrag für die Zeit nach der Antragstellung durch Beschluss dahin abgeändert werden, dass die Unterhaltsrente in Vomhundertsätzen der Regelbetragsverordnung festgesetzt wird. 2. Ist der Kindesunterhalt in einem früheren Urteil auf den Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags von 20 Prozent und der zu zahlende Unterhalt später in einem Festsetzungsbeschluss auf 492 DM festgesetzt worden, dann ist das Urteil der nach Art. 5 § 3Kindesunterhaltsgesetz abzuändernde Titel und nicht der Festsetzungsbeschluss. 3. Der neue Titel ist daher auf 120 Prozent des jeweiligen Regelbetrag festzusetzen (und nicht auf 119,9 Prozent, wie es sich auf der Grundlage des Festsetzungsbeschlusses ergäbe).