OLG Stuttgart - Beschluß vom 16.06.1995
15 AR 6/95
Normen:
BGB § 861, § 862, § 985, § 1361a, § 1372 ; HausratsVO § 9 Abs. 1, § 18, § 18a;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 172

OLG Stuttgart - Beschluß vom 16.06.1995 (15 AR 6/95) - DRsp Nr. 1996/3403

OLG Stuttgart, Beschluß vom 16.06.1995 - Aktenzeichen 15 AR 6/95

DRsp Nr. 1996/3403

1. Ob ein PKW zum Hausrat gehört, hängt davon ab, ob er nach der gemeinsamen Zweckbestimmung der Eheleute von und für die gesamte Familie zum Einkaufen, Schulbesuch, Betreuung der Kinder, Wochenendfahrten und so weiter benutzt wurde. 2. Der Beurteilung als Hausratsgegenstand steht die Überlegung, daß der PKW wahrscheinlich dem Zugewinnausgleich unterworfen ist, nicht entgegen. Gerade Hausratsgegenstände, die einem Ehegatten allein gehören und für die die Voraussetzungen für eine Zuteilung an den anderen nach § 9 Abs. 1 HausratsVO nicht vorliegen, unterliegen grundsätzlich dem Zugewinnausgleich. 3. Herausgabeansprüche nach § 985 BGB und possessorische Ansprüche werden durch § 1361a BGB ausgeschlossen. 4. Gibt das Amtsgericht - Zivilabteilung - eine Streitigkeit zwischen getrennt lebenden Eheleuten über den Besitz an einem PKW an das Amtsgericht - Familiengericht - ab, so ist dieser Beschluß nach §§ 18, 18a HausratsVO bindend, es sei denn, es fehle jegliche gesetzliche Grundlage (hier im Hinblick darauf verneint, daß die Möglichkeit, daß der PKW Hausrat sein könnte, dem Abgabebeschluß die gesetzliche Grundlage gibt).

Normenkette:

BGB § 861, § 862, § 985, § 1361a, § 1372 ; HausratsVO § 9 Abs. 1, § 18, § 18a;
Fundstellen
FamRZ 1996, 172