OLG Stuttgart - Beschluß vom 16.06.1995 (15 AR 6/95) - DRsp Nr. 1996/3403
OLG Stuttgart, Beschluß vom 16.06.1995 - Aktenzeichen 15 AR 6/95
DRsp Nr. 1996/3403
1. Ob ein PKW zum Hausrat gehört, hängt davon ab, ob er nach der gemeinsamen Zweckbestimmung der Eheleute von und für die gesamte Familie zum Einkaufen, Schulbesuch, Betreuung der Kinder, Wochenendfahrten und so weiter benutzt wurde.2. Der Beurteilung als Hausratsgegenstand steht die Überlegung, daß der PKW wahrscheinlich dem Zugewinnausgleich unterworfen ist, nicht entgegen. Gerade Hausratsgegenstände, die einem Ehegatten allein gehören und für die die Voraussetzungen für eine Zuteilung an den anderen nach § 9 Abs. 1HausratsVO nicht vorliegen, unterliegen grundsätzlich dem Zugewinnausgleich.3. Herausgabeansprüche nach § 985BGB und possessorische Ansprüche werden durch § 1361aBGB ausgeschlossen.4. Gibt das Amtsgericht - Zivilabteilung - eine Streitigkeit zwischen getrennt lebenden Eheleuten über den Besitz an einem PKW an das Amtsgericht - Familiengericht - ab, so ist dieser Beschluß nach §§ 18, 18aHausratsVO bindend, es sei denn, es fehle jegliche gesetzliche Grundlage (hier im Hinblick darauf verneint, daß die Möglichkeit, daß der PKW Hausrat sein könnte, dem Abgabebeschluß die gesetzliche Grundlage gibt).