OLG Stuttgart - Beschluß vom 18.09.1997
17 WF 213/97
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 93, § 254 ;
Fundstellen:
Forum Familienrecht 1997, 118

OLG Stuttgart - Beschluß vom 18.09.1997 (17 WF 213/97) - DRsp Nr. 1998/7364

OLG Stuttgart, Beschluß vom 18.09.1997 - Aktenzeichen 17 WF 213/97

DRsp Nr. 1998/7364

Hat der Beklagte eines in der Form einer Stufenklage geführten Unterhaltsverfahrens, der vorgerichtlich weder zur Auskunft noch zu einer (erhöhten) Zahlung von Unterhalt aufgefordert worden war, schon in seiner Erwiderung auf das Prozeßkostenhilfegesuch zur Auskunftserteilung seine Bereitschaft hierzu erklärt und bereits Verdienstnachweise beigefügt sowie nach Übergang in das Betragsverfahren und nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Kläger den bezifferten Unterhaltsbetrag sofort anerkannt, dann hat er keinen Anlaß zur Erhebung der Klage gegeben, so daß dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind.

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 93, § 254 ;
Fundstellen
Forum Familienrecht 1997, 118