OLG Stuttgart - Beschluß vom 18.09.1997 (17 WF 213/97) - DRsp Nr. 1998/7364
OLG Stuttgart, Beschluß vom 18.09.1997 - Aktenzeichen 17 WF 213/97
DRsp Nr. 1998/7364
Hat der Beklagte eines in der Form einer Stufenklage geführten Unterhaltsverfahrens, der vorgerichtlich weder zur Auskunft noch zu einer (erhöhten) Zahlung von Unterhalt aufgefordert worden war, schon in seiner Erwiderung auf das Prozeßkostenhilfegesuch zur Auskunftserteilung seine Bereitschaft hierzu erklärt und bereits Verdienstnachweise beigefügt sowie nach Übergang in das Betragsverfahren und nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Kläger den bezifferten Unterhaltsbetrag sofort anerkannt, dann hat er keinen Anlaß zur Erhebung der Klage gegeben, so daß dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind.