OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.02.1999
16 WF 25/99
Normen:
BGB § 1600, § 1600b; EGBGB Art. 224 § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 303
FamRZ 1999, 1003
MDR 1999, 872
OLGReport-Stuttgart 1999, 147

OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.02.1999 (16 WF 25/99) - DRsp Nr. 1999/9818

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.1999 - Aktenzeichen 16 WF 25/99

DRsp Nr. 1999/9818

1. Soweit der Kindesmutter erstmals seit dem 1.7.1998 ein eigenes Recht auf Anfechtung der Vaterschaft eingeräumt ist, kann das Anfechtungsrecht nur binnen einer Frist von zwei Jahren ausgeübt werden, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, frühestens mit der Geburt des Kindes. Die Auffassung, da vor dem 1.7.1998 kein eigenes Anfechtungsrecht bestanden habe, könne die Anfechtungsfrist vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung auch nicht zu laufen begonnen haben, findet keinen Anhalt im Gesetz. 2. Der Gesetzgeber hat bedacht, dass die neue Regelung in Fällen, in denen nach altem Recht kein Anfechtungsrecht gegeben war, die nach neuem Recht vorgesehenen Fristen für eine Anfechtung bei Inkrafttreten der Neuregelung aber bereits verstrichen waren, zur Wahrung der Belange des Kindes nicht ausreichend erschien, und hat zugunsten des Kindes in Art. 224 § 1 Abs. 4 EGBGB eine Übergangsregelung geschaffen, die den Beginn einer neuen Anfechtungsfrist mit Inkrafttreten der neuen Regelung vorsieht. Für die nun nach neuem Recht anfechtungsberechtigte Mutter fehlt aber eine solche Übergangsregelung.