OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.02.1999
15 UF 455/98
Normen:
BGB § 1671, § 1672 (a.F.), § 1696 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 524
DRsp I(167)440f
FamRZ 1999, 804

OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.02.1999 (15 UF 455/98) - DRsp Nr. 1999/9817

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 15 UF 455/98

DRsp Nr. 1999/9817

1. Nach Beseitigung des Unterschieds zwischen §§ 1671 und 1672 BGB in der alten Fassung durch das Kindschaftsreformgesetz wirkt eine Entscheidung nach § 1672 BGB in der alten Fassung über die Scheidung hinaus fort, da das Kindschaftsreformgesetz keine Regelung für Altfälle getroffen hat. 2. Eine erneute Entscheidung gemäß § 1671 BGB in der neuen Fassung kommt nicht in Frage, da diese Vorschrift die gemeinsame elterliche Sorge voraussetzt. Liegt also bereits eine gerichtliche Sorgerechtsregelung vor, so ist eine Abänderung dieser Entscheidung nur bei Vorliegen der Abänderungsvoraussetzungen nach § 1696 Abs. 1 BGB möglich (hier verneint, da keine Kooperationsbereitschaft zwischen den Eltern bestand).

Normenkette:

BGB § 1671, § 1672 (a.F.), § 1696 ;

Hinweise: