OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.02.1999
18 WF 59/99
Normen:
BGB § 1671 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 613 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1359

OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.02.1999 (18 WF 59/99) - DRsp Nr. 2000/4220

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 18 WF 59/99

DRsp Nr. 2000/4220

Wird im Rahmen einer Scheidung weder ein Antrag nach § 1671 BGB gestellt noch ein Sorgerechtsverfahren von Amts wegen eingeleitet, dann führt auch die Anhörung der Ehegatten zur elterlichen Sorge nach § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zur Anhängigkeit des Verfahrens, so dass sie auch keinen Streitwert auslöst und nicht zu einer Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO führt.

Normenkette:

BGB § 1671 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 613 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1359