OLG Stuttgart - Beschluß vom 25.02.1980 (8 AR 3/80) - DRsp Nr. 1996/17800
OLG Stuttgart, Beschluß vom 25.02.1980 - Aktenzeichen 8 AR 3/80
DRsp Nr. 1996/17800
Im Hinblick auf die Anhörungspflicht im Unterbringungs- (Genehmigungs-) verfahren ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG für die Abgabe der Vormundschaft grundsätzlich dann gegeben, wenn der Mündel voraussichtlich für längere Zeit in einer überdies außergewöhnlich weit vom bisher zuständigen Vormundschaftsgericht entfernt liegenden Anstalt untergebracht ist.