OLG Stuttgart - Beschluß vom 25.02.1980
8 AR 3/80
Normen:
FGG § 46 ;
Fundstellen:
FamRZ 1980, 504

OLG Stuttgart - Beschluß vom 25.02.1980 (8 AR 3/80) - DRsp Nr. 1996/17800

OLG Stuttgart, Beschluß vom 25.02.1980 - Aktenzeichen 8 AR 3/80

DRsp Nr. 1996/17800

Im Hinblick auf die Anhörungspflicht im Unterbringungs- (Genehmigungs-) verfahren ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG für die Abgabe der Vormundschaft grundsätzlich dann gegeben, wenn der Mündel voraussichtlich für längere Zeit in einer überdies außergewöhnlich weit vom bisher zuständigen Vormundschaftsgericht entfernt liegenden Anstalt untergebracht ist.

Normenkette:

FGG § 46 ;

Hinweise: