OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.03.1999
18 UF 39/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4; GVG § 23b Abs. 1 S. 2; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621e;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1375
OLGReport-Stuttgart 1999, 297

OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.03.1999 (18 UF 39/99) - DRsp Nr. 2000/4219

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.1999 - Aktenzeichen 18 UF 39/99

DRsp Nr. 2000/4219

1. Bei der Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung des Kindes gemäß § 1618 Satz 4 BGB handelt es sich nach der ab 1.7.1998 geltenden Rechtslage um eine Familiensache, weil insofern ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge im Sinne von §§ 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegt. Zwar handelt es sich bei der Namensänderung nicht um die Regelung oder Ausübung der elterlichen Sorge, sondern um die Ausübung des aus Art. 6 Abs. 2 GG fließenden Elternrechts. In einem weit verstandenen Sinne, der jedes Tätigwerden zum Wohle des Kindes erfasst, ist jedoch auch im Betreiben der Namensänderung eine Sorgerechtsausübung zu sehen. 2. Als Rechtsmittel steht damit die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO zur Verfügung. 3. Das Familiengericht kann die verweigerte Zustimmung nur ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Dabei folgt aus der Textfassung des Gesetzes die grundsätzliche Gleichrangigkeit der Kindes- und der Elterninteressen. 4. Dass die Ersetzung der Zustimmung lediglich dem Wohl des Kindes dient und den Beteiligten angenehm ist, reicht nicht aus in einer Zeit der weitgehenden rechtlichen und gesellschaftlichen Gleichstellung geschiedener Ehepartner und Kinder aus geschiedenen Ehen mit Verheirateten und ihren mit ihnen zusammenlebenden Kindern.