OLG Stuttgart - Beschluß vom 27.04.1987 (8 W 554/86) - DRsp Nr. 1995/6959
OLG Stuttgart, Beschluß vom 27.04.1987 - Aktenzeichen 8 W 554/86
DRsp Nr. 1995/6959
1. Die Pfändung des Taschengeldanspruchs ist nur zulässig, wenn sie nach der Art. der beizutreibenden Schuld und der Höhe der Bezüge der Billigkeit entspricht.2. Der Pfändung ist der gesamte Unterhaltsanspruch des Schuldners zugrunde zu legen, wobei Taschengeld und Wert des empfangenen Naturalunterhaltes nach § 850eZPO zusammenzurechnen sind.