OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.07.1999
17 UF 71/99
Normen:
BGB§ 1365; ZPO § 114, § 233, § 511, § 619 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1029
OLGReport-Stuttgart 1999, 436
Vorinstanzen:
AG Rottweil, vom 15.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 164/97

OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.07.1999 (17 UF 71/99) - DRsp Nr. 2001/3597

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 17 UF 71/99

DRsp Nr. 2001/3597

1. Beantragt eine Partei Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung gegen ein Scheidungsurteil und wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, dann kann die Zweiwochenfrist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist um bis zu vier Werktage überschritten werden, um der armen Partei die Gelegenheit zu geben, ab dem Zugang des Prozesskostenhilfebeschlusses die Überlegung anzustellen, ob und mit welchen Mitteln sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und bedürftigen Parteien..