OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.12.1998 (15 WF 578/98) - DRsp Nr. 1999/9821
OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.12.1998 - Aktenzeichen 15 WF 578/98
DRsp Nr. 1999/9821
1. Die Verweisung des Art. 5 § 3KindUG auf § 1612a Abs. 3BGB bedeutet, dass die Regelbeträge der Regelbetragsverordnung in den drei vorgesehenen Altersstufen bereits ab dem Beginn des Monats zu zahlen ist, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr beendet. In der dritten Altersstufe ist eine Begrenzung nicht mehr vorzunehmen.2. Wird die Umwandlung eines in Art. 5 § 3KindUG genannten Titels in einen dynamischen Titel erst ab dem Geburtstag des Kindes vorgenommen, dann ist hiergegen die sofortige Beschwerde möglich, §§ 648 Abs. 1, 652 Abs. 2ZPO.