OLG Thüringen - Beschluss vom 07.11.2011
2 UF 316/11
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 236/09

OLG Thüringen - Beschluss vom 07.11.2011 (2 UF 316/11) - DRsp Nr. 2011/19309

OLG Thüringen, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen 2 UF 316/11

DRsp Nr. 2011/19309

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mühlhausen - Zweigstelle Bad Langensalza - vom 08.6.2011 wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich - Ziffer 2, 2. Absatz - wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem ... zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht i. H. v. 548,95 EUR monatlich auf dem vorhandenen Konto ... bei der ..., bezogen auf den 31.10.2009, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

2. Soweit der Antragsgegner seine Beschwerde zurückgenommen hat, werden ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Im Übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.069,60 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien auf den am 05.11.2009 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 08.6.2011 geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat die Anrechte der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils durch interne Teilung ausgeglichen. Des Weiteren hat es den Ausgleich der Anwartschaft der Antragstellerin auf eine Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der ... wie folgt geregelt: