OLG Thüringen - Beschluss vom 08.07.1999 WF 103/99
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 330
EzFamR aktuell 1999, 358
OLG Thüringen - Beschluss vom 08.07.1999 (WF 103/99) - DRsp Nr. 2000/4227
OLG Thüringen, Beschluss vom 08.07.1999 - Aktenzeichen WF 103/99
DRsp Nr. 2000/4227
1. Allein die Tatsache, dass in einem isolierten Sorgerechtsverfahren über die elterliche Sorge für zwei Kinder zu entscheiden ist, rechtfertigt nicht, den nach § 30 Abs. 2KostO grundsätzlich auf 5.000 DM festzusetzenden Geschäftswert zu erhöhen. 2. Eine Erhöhung kann im Einzelfall dann in Frage kommen, wenn sich aus dem Vorhandensein mehrerer Kinder ein gegenüber einem "normalen" Sorgerechtsverfahren höherer Arbeitsaufwand für das Gericht und den Rechtsanwalt feststellen lässt.