OLG Zweibrücken vom 02.02.1989
2 AR 2/89
Normen:
FGG § 36 ;
Fundstellen:
DRsp IV(470)254d
Rpfleger 1989, 282

OLG Zweibrücken - 02.02.1989 (2 AR 2/89) - DRsp Nr. 1992/10303

OLG Zweibrücken, vom 02.02.1989 - Aktenzeichen 2 AR 2/89

DRsp Nr. 1992/10303

d. Anwendung des Abs. 1 Satz 2 (»Geschwistergerichtsstand«) auch dann, wenn das Familiengericht im Rahmen der Sorgerechtsregelung nach § 1671 Abs. 5 BGB Ä über die Anordnung der Vormundschaft hinaus Ä unzuständigerweise bereits den Vormund ausgewählt hat.

Normenkette:

FGG § 36 ;

»Die örtliche Zuständigkeit [des VormGer.] ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 2 FGG. Zwar trifft diese Vorschrift den vorl. Fall deswegen nicht unmittelbar, weil nicht das VormGer. sondern ausnahmsweise das FamGer. die Vormundschaft angeordnet hat (§ 1671 Abs. 5 BGB [Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vormund nach Ehescheidung]). In Ermangelung einer diesen Spezialfall regelnden Zuständigkeitsbestimmung hält der Senat die Vorschrift des § 36 FGG aber insoweit für anwendbar, als es um Aufgaben geht, die im Anschluß an die Anordnung der Vormundschaft vom VormGer. zu erfüllen sind.