»Die örtliche Zuständigkeit [des VormGer.] ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 2 FGG. Zwar trifft diese Vorschrift den vorl. Fall deswegen nicht unmittelbar, weil nicht das VormGer. sondern ausnahmsweise das FamGer. die Vormundschaft angeordnet hat (§ 1671 Abs. 5 BGB [Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vormund nach Ehescheidung]). In Ermangelung einer diesen Spezialfall regelnden Zuständigkeitsbestimmung hält der Senat die Vorschrift des § 36 FGG aber insoweit für anwendbar, als es um Aufgaben geht, die im Anschluß an die Anordnung der Vormundschaft vom VormGer. zu erfüllen sind.
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