»... Der Antrag der AntrSt., ihr für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist zurückzuweisen, weil die mit ihrem selbständigen Anschlußrechtsmittel beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Mutwilligkeit i. S. des § 114
Satz 1 ZPO liegt insbesondere dann vor, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht geboten erscheint und auch eine verständige, ausreichend bemittelte Partei von einer Prozeßführung absehen würde .. . Mit ihrer Anschließung verfolgte die AntrSt. ohne jede Abweichung dasselbe Ziel, das auch die LVA [Landesversicherungsanstalt] mit ihrer in zulässiger Weise eingelegten Beschwerde erreichen wollte, nämlich die Änderung der vom FamGer. getroffenen Entscheidung [über den
Versorgungsausgleich] zugunsten der AntrSt. unter Zugrundelegung der richtigen Ehezeit. Aus sachlichen Gründen bedurfte es daher einer Anschließung an das Rechtsmittel der LVA nicht. Darüber hinaus bestand für die AntrSt. aber auch nicht die prozessuale Notwendigkeit einer Anschließung, weil die Gefahr einer Rücknahme des von der LVA eingelegten Rechtsmittels nicht gegeben war.«
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