(a) »... Die Auffassung des FamGer., daß einem wiederholten Antrag auf Erlaß einer einstw. Anordnung gemäß § 620 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein inhaltlich gleichlautender Antrag zuvor bereits durch eine gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, ist unzutreffend. Denn eine solche Entscheidung erwächst hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nicht in materielle Rechtskraft (vgl. Grunsky, JuS 1976, 277, 278 m. w. N.), so daß diese Ansprüche jederzeit zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden können, sofern das erneute Vorgehen nicht als rechtsmißbräuchlich anzusehen ist; von einem derartigen rechtsmißbräuchlichen Verhalten kann hier bereits deshalb keine Rede sein, weil das FamGer. bisher in der Sache über den geltend gemachten Anspruch auf Kindesunterhalt nicht entschieden hat.
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