Das AG Ä VormGer. Ä hatte »wegen der bestehenden Ungewißheit der Beteiligten .. für die Wahrnehmung etwaiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche oder Rechte des Fiskus des Deutschen Reiches, bezogen auf den Grundbesitz im M.-Territorium« Pflegschaft angeordnet und den Beteil. zu 1) zum Pfleger bestellt. Auf die Beschwerde der Beteil. zu 2) hob das LG die Entscheidung des AG auf. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteil. zu 1), die der Senat mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen hat.
»...Der Beteil. zu 1) ist nicht als Vertreter des Pflegebefohlenen beschwerdeberechtigt. Denn sein Amt als gerichtlich bestellter Pfleger hat mit dem Wirksamwerden der Erstbeschwerdeentscheidung geendet. Diese Entscheidung ist, da sie nicht der sofortigen weiteren Beschwerde unterliegt, schon mit ihrer Bekanntmachung an den Beteil. zu 1) .. wirksam geworden (§§ 26 Satz 1, 16 Abs. 1 FGG). Damit hat die Pflegschaft und mit ihr das Amt des Pflegers geendet. Damit ist zugleich die Befugnis des Beteil. zu 1) erloschen, die Interessen des Pflegebefohlenen wahrzunehmen und in dessen Namen Beschwerde einzulegen (BGH, NJW 1953,1666,1667; [BayObLG] BayObLGZ 1961,277,278; KG, Rpfleger 1978,138,139 ..).«
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