OLG Zweibrücken vom 10.06.1986
3 W 74/86
Normen:
BGB § 1365 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)181c
FamRZ 1986, 997
Rpfleger 1986, 473

OLG Zweibrücken - 10.06.1986 (3 W 74/86) - DRsp Nr. 1992/10342

OLG Zweibrücken, vom 10.06.1986 - Aktenzeichen 3 W 74/86

DRsp Nr. 1992/10342

Keine Geltung der Vorschrift, also kein Zustimmungserfordernis für die Weiterveräußerung (hier: Abtretung einer Teilgrundschuld) durch den Vertragspartner des Ehegatten an einen (gutgläubigen) »Vierten«.

Normenkette:

BGB § 1365 ;

Der Beteil. zu 1) ist im Grundbuch als Eigentümer eines größeren Grundbesitzes eingetragen. Die Beteil. zu 4) ist seine von ihm getrennt und in Scheidung lebende Ehefrau. In Abteilung III des Grundbuchs ist zugunsten des Beteil. zu 1) eine Briefgrundschuld über 1 Mio DM verzeichnet. Diese Eigentümergrundschuld trat der Beteil. zu 1) mit notariell beglaubigter Urkunde unter Übergabe des Briefes an die Beteil. zu 2) ab. Diese wiederum trat mit gleichfalls notariell beglaubigter Urkunde einen Teilbetrag von 200 000 DM an die Beteil. zu 3) ab. Der Rechtspfleger hat die Eintragung beider Abtretungen vom Nachweis der Zustimmung der Beteil. zu 4) gem. § 1365 BGB abhängig gemacht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteil. zu 2) blieb erfolglos; der Beschwerde der Beteil. zu 3) hat das LG unter Hinweis auf einen möglichen gutgläubigen Erwerb der Teilgrundschuld stattgegeben. Hierzu führt der Senat u.a. aus: