OLG Zweibrücken vom 21.06.1983
6 WF 92/83
Normen:
FGG § 50d;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 1162

OLG Zweibrücken - 21.06.1983 (6 WF 92/83) - DRsp Nr. 1996/17853

OLG Zweibrücken, vom 21.06.1983 - Aktenzeichen 6 WF 92/83

DRsp Nr. 1996/17853

Die Anordnung zur Herausgabe der zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen darf nur in Verbindung mit einer Anordnung über die Herausgabe des Kindes nach § 1632 BGB ergehen. Eine derartige Entscheidung ist auch dann rechtlich möglich, wenn die Herausgabe des Kindes nicht durch eine Endentscheidung i.S.d. § 621e Abs. 1 ZPO, sondern lediglich im Wege der vorläufigen Anordnung bestimmt worden ist. Die Herausgabeanordnung muß einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, d.h. die Auswahl der vom Schuldner herauszugebenden Sachen müssen so konkret bezeichnet werden, daß sie von dem Vollstreckungsorgan identifiziert und dem Vollstreckungsschuldner weggenommen werden können.

Normenkette:

FGG § 50d;
Fundstellen
FamRZ 1983, 1162