OLG Zweibrücken - Beschluss vom 01.07.1999 (5 UF 26/99) - DRsp Nr. 2000/4252
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.07.1999 - Aktenzeichen 5 UF 26/99
DRsp Nr. 2000/4252
»Eine Entscheidung gemäß § 1672BGB (a.F.) hat auch nach dem 01.07.1998 keine über die Scheidung hinausreichende Bestandskraft. Dies ergibt sich auch aus der Systematik der Neuregelung, deren Zweck es war, die Elternautonomie zu kräftigen. Dem würde es widersprechen, wenn in einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenem Scheidungsverfahren einem Elternteil, der an der gemeinsamen elterlichen Sorge festhalten will, die Wirkungen des neuen Rechts wegen einer Norm vorenthalten würden, deren Zweck es nicht war, die Verhältnisse nach der Scheidung zu regeln. Daher ist der (aufgehobenen) Norm des § 1672BGB (a.F.) eine bis dahin nicht gehabte Schwellenwirkung nicht beizulegen.«