OLG Zweibrücken - Beschluß vom 02.02.1989 (ZAR 2/89) - DRsp Nr. 1996/17832
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 02.02.1989 - Aktenzeichen ZAR 2/89
DRsp Nr. 1996/17832
Bei einer Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 bleibt es auch für die Führung der Vormundschaft und der Beaufsichtigung des Vormundes, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise das Familiengericht die Vormundschaft nach § 1671 Absatz 5BGB sowie unzuständigerweise den Vormund ausgewählt hat.Nach § 36 Absatz 1 Satz 2 ist für die Anordnung der Vormundschaft über Geschwister, die in den Bezirken verschiedener Vormundschaftsgerichte ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, dasjenige Gericht für alle Geschwister zuständig, in dessen Bezirk das jüngste Mündel seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.