OLG Zweibrücken - Beschluß vom 02.02.1998 (5 WF 59/97) - DRsp Nr. 1998/16798
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 02.02.1998 - Aktenzeichen 5 WF 59/97
DRsp Nr. 1998/16798
»1. Wird im selben Verfahren neben einem Scheidungsantrag auch eine Eheaufhebungsklage - hier: gegenläufig im Wege der Widerklage - begehrt, so darf das Gericht zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs die Auskünfte bei den Versorgungsträgern einholen; ob im Falle der Begründetheit des Eheaufhebungsbegehrens gleichzeitig im selben (Verbund-)Verfahren über den Versorgungsausgleich zu entscheiden ist, bleibt offen.2. Zur Einholung der Auskünfte bei den Versorgungsträgern durch das Familiengericht ist das Einverständnis des betroffenen Ehegatten nicht erforderlich; ein derartiges Einverständnis darf deshalb nicht erzwungen werden.«